Tipps vom Fachmann

Altersvorsorge und Seniorenwohnsitz in einem? Heute Geld anlegen, morgen eine weitere Wohnoption haben? Wer schlägt nicht gerne zwei Fliegen mit einer Klappe? Nicht selten vermieten Investoren eine Immobilie zunächst und nutzen sie später selbst. Ob als Altersdomizil, als Zweitwohnsitz oder als Nest für den flügge gewordenen Nachwuchs. Eine Immobilie als Kapitalanlage zu nutzen, die sich über Mieteinnahmen rentiert und dabei Raum für die spätere Lebensplanung bietet – wer würde dazu nein sagen? Dennoch fragen sich Käufer vermehrt, ob sie ihre vermietete Immobilie in der Zukunft überhaupt selbst nutzen können. Ist bei Vermietung ein späterer Einzug möglich oder steht man als Eigentümer vor verschlossenen Türen? Selbstverständlich dürfen Vermieter ihre Mieter nicht einfach vor die Tür setzen! Eigentümer können jedoch einen „Eigenbedarf“ für sich und ihre Familienangehörigen anmelden und Mietern aus diesem Grund kündigen. Hierfür gibt es genaue gesetzliche Bestimmungen, die es achtsam einzuhalten gilt – in einzelnen Rechtsfragen beraten Rechtsanwälte. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt aktuell jedoch noch einmal die Rechte der Vermieter bei Eigenbedarfskündigungen. Laut dem neuen Richterspruch aus Karlsruhe reicht es als Grund im Kündigungsschreiben aus, den Namen des Familienmitglieds und dessen Interesse an der Wohnung anzugeben – ausführlichere Begründungen für den Eigenbedarf seien nicht notwendig (BGH Urteil VIII ZR 317/10 vom 06.07.2011). Dieses Urteil zeigt einmal mehr: Es ist möglich, vermietete Immobilien für den Eigenbedarf zu nutzen. Natürlich sollten Vermieter ihren Mietern gegenüber fair sein und sie so rechtzeitig wie möglich informieren, am besten noch vor den gesetzlichen Fristen. So können Immobilienbesitzer in Ruhe Zukunftspläne für sich und die Lieben schmieden – und von der Zwischenzeit sogar noch profitieren.

Ihr Bernard Homann

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